Das Anerkennungsverfahren

Die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Österreich (nicht zu verwechseln mit dem Pastafarischen Verein zur Förderung der Gedanken an das Fliegende Spaghettimonster in Österreich) hat sich Anfang 2014 dazu entschlossen, ihr Recht in Anspruch zu nehmen, die Rechtspersönlichkeit der Religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erwerben. Ein Vorgang, der eigentlich den Charakter eines Formalaktes hat, wurde zu einem langwierigen Verfahren.

Hier ist der bisherige Verlauf dieses Anerkennungsprozesses.

Stand 13. März 2018

1. Schritt: 23. April 2014
Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit für die religiöse Bekenntnisgemeinschaft “Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters” (KdFSM)

RA Wolfgang Renzl stellt, bevollmächtigt von den Proponenten der KdFSM, den Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit für die religiöse Bekenntnisgemeinschaft “Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters” (KdFSM) beim Kultusamt.

2. Schritt: 12. Juni 2014
Bescheid des Kultusamt: Antrag abgewiesen

Das Bundeskanzleramt (Kultusamt) weist mit Bescheid vom 12. Juni 2014 den Antrag der KdFSM ab. Hilfestellung im Verfahren wurde weder davor noch danach vom Kultusamt angeboten.

3. Schritt: 3. Juli 2014
Beschwerde der KdFSM an das Bundesverwaltungsgericht

Die KdFSM bringt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bescheid ein. Der Bescheid wird vollinhaltlich angefochten.

4. Schritt 8. September 2014
Beschwerdevorentscheidung des Kultusamt: Beschwerde abgewiesen

Das Kultusamt leistet im Verfahren keine Hilfe, sondern weist die Beschwerde ab.

5. Schritt: 12. Jänner 2015
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts: Bescheid aufgehoben

Das Bundesverwaltungsgericht hebt den Bescheid des Kultusamt auf und beauftragt das Kultusamt mit einer Neuausstellung.

6. Schritt: 16. März 2015
Verbesserungsauftrag durch das Kultusamt an die KdFSM

Auf Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erteilt das Kultusamt der KdFSM einen Verbesserungsauftrag, der v. a. die formalen Voraussetzungen für die Anerkennung adressiert.

7. Schritt: 9. April 2015
Stellungnahme der KdFSM

Die KdFSM übergibt am 9. April die geforderten Dokumente und inhaltlichen Stellungnahmen zur erneuten Bescheidausstellung an das Kultusamt.

8. Schritt: 5. Juni 2015
Neuerlicher Bescheid des Kultusamt: Antrag abgewiesen

Das Kultusamt weist den verbesserten Antrag der KdFSM überraschend erneut ab.

9. Schritt: 7. Juli 2015
Neuerliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Die KdFSM legt erneut Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Kultusamts beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Schritt. 20. April 2016
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für die Beschwerde für nicht zuständig, auch das Landesverwaltungsgericht Wien verweigert die Behandlung der Beschwerde.

11. Schritt: 18. Mai 2016
Antrag auf Entscheidung des Kompetenzkonflikts beim Verwaltungsgerichtshof

Die KdFSM bringt beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts ein, da sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Verwaltungsgericht Wien ihre Zuständigkeit verneint haben.

12. Schritt: 13. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs: Bundesverwaltungsgericht zuständig

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshof erklärt das Bundesverwaltungsgericht für zuständig.

13. Schritt: 10. Oktober 2017
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

Der Verfassungsgerichtshof bestätigt nach einer Anregung des Bundesverwaltungsgericht, die Regelung der Zuständigkeit als verfassungswidrig aufzuheben, die Zuständigkeit desselben.

14. Schritt: 27. November 2017
Ladung des Bundesverwaltungsgericht der Proponenten zur Verhandlung am 8. Jänner 2018

Das Bundesverwaltungsgericht lädt die Proponenten und Zeugen zur Verhandlung am 8. Jänner 2018.

15. Schritt: 8. Jänner 2018
Erster Verhandlungstag am BVwG

Das Bundesverwaltungsgericht befragt die 20 vorgeladenen Zeugen und kündigt an, bis zu 300 Zeugen vorladen zu wollen. Die Verhandlung wird vertagt auf 31. Jänner 2018.

16. Schritt: 31. Jänner 2018
Zweiter Verhandlungstag am BVwG

Das Bundesverwaltungsgericht befragt diesmal die Antragsteller. Die Verhandlung wird vertagt auf 15. Februar 2018.

17. Schritt: 15. Februar 2018
Dritter Verhandlungstag am BVwG

Das Bundesverwaltungsgericht befragt diesmal Zeugen aus der Steiermark. Die Verhandlung wird vertagt auf 27. Februar 2018, der Richter kündigt an, dann entscheidungsreif zu sein.

18. Schritt: 27. Februar 2018
Vierter Verhandlungstag am BVwG

Am vierten und letzten Verhandlungstag wurden Zeugen aus der Steiermark und Kärnten befragt. Der Richter befragt beide Parteien, ob sie einem Ende der Verhandlung zustimmen – und schließt damit die Verhandlung. Seine Entscheidung wird er uns schriftlich in den nächsten Wochen mitteilen.

19. Schritt: 4. Dezember 2018
Antwort des Richters

Auf 14 Seiten legt uns der Richter dar, wieso er dem Antrag nicht statt gibt. Er bestätigt uns den Glauben sowie die Mitglieder, er sieht jedoch keine „organisierte Gemeinschaft“. Nachdem die im Gesetz nicht näher definiert ist, gehen wir in ordentliche Revision.

20. Schritt: 15. Januar 2019
Unsere Ordentliche Revision

Auf 12 Seiten erläutern wir unsere Revision und wieso wir mit der Sicht des Richters nicht einverstanden sind. Unsere Argumente sind im Wesentlichen:

  • Alle Voraussetzungen, die das BVwG letztendlich zur Zurückweisung des Antrags geführt hat, sind im Gesetz nicht ausdrücklich normiert.
  • Bei gesetzeskonformer Beurteilung des Sachverhaltes hätte das BVwG erkennen müssen, dass gegenständlich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit für die Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters nach dem BekGG gegeben sind.
  • Das Gesetz definiert nicht, was eine Religion ist. Bei der Interpretation des Bedeutungsinhaltes des Begriffes „Religion“ ist auf das Selbstverständnis der jeweiligen Religion Bedacht zu nehmen.
  • Der Nachweis, dass die (mehr als) 300 Gläubigen am religiösen Leben der Bekenntnisgemeinschaft teilhaben würden, sei nicht gelungen. Genau diese Voraussetzung ist dem BekGG aber nicht zu entnehmen.
  • Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Bekenntnisgemeinschaft – über die Statuten hinaus – über eine bestimmte Organisationsstruktur verfügen oder Gottesdienste abhalten muss.
  • Das Gesetz verpflichtet die Anhänger auch nicht zur „gemeinsamen Religionspraxis“ und anerkennt damit auch Religionen, die individuell gelebt und erlebt werden.
  • Das BVwG legt auch nicht offen, was es als „hinreichend“ organisierte Gemeinschaft anerkennen würde.
  • Das BVwG ist erst über die zitierten Materialien zu ihrer ablehnenden Haltung gekommen. Diese Materialien finden im Gesetzeswortlaut keinerlei Niederschlag.
  • Bei gesetzeskonformer Interpretation des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes hätte das BVwG daher erkennen müssen, dass die Voraussetzungen des § 5 BekGG zur Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit gerade nicht vorliegen.

To be continued..

Am liebsten wäre mir, wenn ihr alles unterlassen würdet, das euch selbst oder eurem bereitwilligen, volljährigen und geistig gesunden Partner peinlich sein  müsste. Wem das nicht passt, der kann mich mal – Ich glaube, die Formulierung lautet: am Arsch lecken. Wem das auch nicht passt, der sollte am besten die  Glotze ausmachen und zur Abwechslung ein Stück spazieren gehen.

IV.

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