The Story of my Führerschein (letzter Teil)

Ramen, meine lieben Kinder!

Anderrrs als verrmutet, habe ich es doch geschafft, meinen Heiligen Führerschein zu errrrhalten! Zu erst sah es ja nicht so gut aus, aber ich habe ein neues Foto zusammen mit einer Stellungnahme amtlich gültig eingerreicht:

S T E L L U N G N A H M E

Sehr geehrte Frau Amtsdirektorin!

Mit folgender Begründung widerspreche ich Ihrem Ergebnis der Beweis-aufnahme:

1) Meine Religion. Meine Religiosität.
Seit 2018 bin ich offizielles Mitglied der „Kirche des Fliegenden Spag-hettimonsters (FSM) Österreich“. Das Verfahren auf Anerkennung der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters als religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist aktuell vor dem Verfassungsgerichtshof zu E 1705/2018 anhängig. Mehr Informationen zur Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters kann die Behörde unter https://pastafari.at/WP2021 finden.

Dem Verfahren auf Anerkennung der Religion der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters liegen der „Pastechismus“ zugrunde, der aktuell unter https://pastafari.at/pastechismus abrufbar gehalten wird. Der Pastechismus sieht für „Pastafari“ (dabei handelt es sich um Angehörige der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters) nachstehenden Ritus zur Bezeugung ihres Glaubens vor:

PPas. 3 Ritus

[…] Treffen Pastafari zu offiziellen Feierlichkeiten zusammen, so tragen sie meist in irgendeiner Form Piratenkleidung oder Teile davon oder führen Symbole ihrer heiligen Ritusobjekte als Schmuck mit sich. Dass Pastafari immer und allzeit Nudelsiebe tragen ist ein bösartiges Gerücht, das von anderen Religionen in die Welt gesetzt wurde, um den Pastafarianismus lächerlich zu machen. Nudelsiebe sind ein Symbol der besonderen Verbundenheit mit dem FSM und werden nur zu ganz besonderen Anlässen getragen. Wenn Pastafari von sich Bildnisse anfertigen lassen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, so sollten sie sich ihrer Religion nicht schämen und ihre piratische Herkunft und ihre Verbundenheit mit dem FSM durch entsprechende Kleidung unterstreichen. Bei dem Nudelsieb handelt es sich für den Antragsteller daher um ein Zeichen seiner religiösen Verbundenheit zum Fliegenden Spaghettimonster, der Gottheit der Religion des Antragstellers. Damit beabsichtigt der Antragsteller weder, den Ausweis ins lächerliche, noch ins peinliche zu ziehen. Das ist bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch gar nicht möglich, da Ausweise kein Ehrgefühl haben und daher weder lächerlich gemacht werden, noch peinlich berührt sein können. Wenn, so würde sich der Antragsteller lächerlich machen, was aufgrund seiner religiösen Verbundenheit aber eben nicht der Fall ist.

2) Bereits ausgestellte Führerscheine mit ähnlichen Fotos.
Die österreichischen Führerscheinbehörden haben schon mehrfach Führerscheinfotos akzeptiert, in denen Mitglieder der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Nudelsiebe oder andere Insignien zur Bezeugung ihrer Verbundenheit zu ihrer Gottheit getragen haben:

Die Ausführungen der Behörde, dass ein Lichtbild, das einen Angehörigen der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters mit einem Nudelsieb zeigt, nicht als „offizielles Lichtbild“ für ein Dokument einer österreichischen Behörde in Frage kommt, ist daher nachweislich nicht richtig. Die Führerscheinbehörden haben bereits mehrfach das Nudelsieb als Zeichen der religiösen Zugehörigkeit des Führerscheininhabers akzeptiert, weil damit keinerlei Nachteile bei der Identifizierung des Führerscheininhabers verbunden sind. Ein Abgehen von dieser Behördenpraxis stellt nunmehr eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit eine Diskriminierung des Antragstellers dar.

3) Glaubensfreiheit.
Die Glaubensfreiheit nach Art 14 StGG und Art 9 EMRK als verfas-sungsrechtlich verankertes Grundrecht schützt die freie Wahl und die freie Ausübung eines religiösen Bekenntnisses. Das Wesen dieser Freiheit liegt im Ausschluss staatlichen Zwangs auf religiösem Gebiet (VfSlg 10.547/1985). Art 16 StGG schränkte die Anhänger eines nicht vom Staat anerkannten Religionsbekenntnisses auf die häusliche Religionsausübung ein. Art 63 Abs 2 StV St. Germain, dem durch Aufnahme in Art 149 B-VG Verfassungsrang zuerkannt wurde, derogierte als lex posterior jedoch Art 16 StGG insoweit, als auch Anhänger gesetzlich nicht anerkannter Religionsgemeinschaften das Recht der öffentlichen Religionsausübung zuerkannt wurde. Alle in Österreich lebenden Personen haben demnach das Recht, öffentlich oder privat, einzeln oder in Gemeinschaft, jede Art von Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, unabhängig davon, ob sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören (VfSlg 6919/1972).

Auch religiöse Bräuche – wie das Tragen religiöser Kleidung – fallen unter die Glaubensfreiheit. Die Glaubensfreiheit als unveräußerliches Grundrecht des Einzelnen ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Prinzips, das als eines der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien an oberster Stelle im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht. Rangniedrigeres Recht, wie beispielsweise einfache Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsakte, dürfen nicht im Widerspruch mit den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung stehen.

4) Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Als weiteres lex posterior normiert Art. 10 der europäischen Grund-rechtecharta Folgendes:

Art 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

5) Das Führerscheingesetz.
§ 13 Abs 8 FSG bestimmt, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die Form und den Inhalt des Führerscheines festzusetzen hat. § 2 Abs 1 lit h FSG-DV sieht vor, dass der Führerschein ein Lichtbild enthalten muss, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss. Das ist gegenständlich der Fall.

6) Siehe auch: Passgesetz.
In einer ähnlichen Materie, nämlich dem Passwesen, sieht § 4 Abs 4 Passgesetz-DV vor, dass auf dem für die Ausstellung des Reisepasses benötigten Lichtbild das Tragen von Kopfbedeckung aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig ist.

7) Die Informationsbroschüre.
Als weitere Interpretationshilfe dient eine gemeinsam vom Bundesminis-terium für Inneres und Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebene Informationsbroschüre mit dem Titel „Fotomuster für Ausweisdokument“ (https://www.bmi.gv.at/607/files/Passbild_Kriterien.pdf), die den Bürgern die notwendigen Kriterien für Lichtbilder für Ausweisdokumente erläutern soll. Auf der ersten Seite dieser Broschüre ist ein Führerschein der Republik Österreich zu sehen, sodass davon auszugehen ist, dass damit auch Kriterien für die Lichtbilder für Führerscheine gegeben werden sollen.

Auf Seite 3 findet sich ein Hinweis hinsichtlich des Tragens einer Kopf-bedeckung:


Es ist unschwer zu erkennen, dass das hier abgebildete Lichtbild der Dame mit Kopftuch, das vom BMI/BMVIT als zulässig anerkannt wird, wesentlich größere Teile des Kopfes bedeckt als das gegenständliche Nudelsieb. Auf dem zulässigen Vergleichsfoto sind weder Haaransatz, noch Ohren oder Halspartie zu erkennen. Als diese Merkmale sind beim Lichtbild des Antragstellers aber zu erkennen.

Gegenständlich sind auf dem Gesicht auch keinerlei Schatten zu sehen, die eine Identifizierung des Antragstellers erschweren würden. Allein darum kann es aber bei richtiger rechtlicher Beurteilung gehen.

Zusammengefasst erfüllt das gegenständliche Lichtbild (es liegen zwei Varianten vor) bei verfassungs- bzw. grundrechtecharta-konformer Aus-legung die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber an Lichtbilder von Führerscheinen stellt. Die Lichtbilder dienen der Identifikation des Führerscheininhabers, die gegenständlich ohne jedes Problem möglich ist. Darüber hinaus haben die Grundsätze der Religionsfreiheit zu gelten, was jedenfalls im Passgesetz ausdrücklich geregelt ist.

Vielen Dank und beste Grüße,
Michael Jachan

Letzte Woche schon erhielt ich die Flaschenpost meines Lebens:

So holte ich meinen Heiligen Führerschein am Amt ab.

Den netten Damen im Amt habe ich eine Nudelige Überraschung gebracht (siehe oben). Ich danke der Rrrepublik Österreich, insbesonders dem fortschrittlichen Niederösterrreich, für die stille Anerkennung meiner Rrreligion.

Ramen!

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Hugo
Hugo
4 Jahre zuvor

ganz herzlichen Glückwunsch!

Gaby K.
Gaby K.
4 Jahre zuvor

Und es sprach das Monster: „Weil du abgewandert bist von deiner Scholle und in ein Dorf gezogen, das es gar nicht gibt, sollst du mit dem Sieb gestraft sein, das nur eine einzige Nudel birgt, und dein restliches Leben damit verbringen, dein karges Mahl mit einem löchrigen Suppenlöffel zu schöpfen.“

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